Miteinander leben
IN GUTER ATMOSPHÄRE
AUFENTHALTSARTEN
Wer nach Deutschland kommt, braucht einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Zusätzlich brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel, wie beispielsweise ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis.
Für die Einreise benötigen Sie in der Regel ein Visum. Dieses müssen Sie vorher bei der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) im Ausland beantragen. Dort müssen Sie auch die Gründe für Ihren Aufenthalt angeben.
Das gilt auch für Kurzaufenthalte bei Besuchs- oder Geschäftsreisen. Lediglich Angehörige einiger Staaten können sich bei Kurzaufenthalten für bis zu 3 Monate ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Weiterführende Informationen finden Sie unter Kurzaufenthalte.
Nach der Einreise und Ihrem Zuzug müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig - vor Ablauf des Visums oder des visafreien Kurzaufenthaltes - bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Für einen Aufenthaltstitel brauchen Sie:
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einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz
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einen gesicherten Lebensunterhalt, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
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eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
Es darf keine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegen.
Welche weiteren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden müssen, hängt von Ihrem Aufenthaltsgrund ab. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde kann Ihnen konkret sagen, ob und was für einen Aufenthaltstitel Sie oder Ihre Familienangehörigen bekommen können. Dort erfahren Sie auch, welche konkreten Unterlagen Sie benötigen.
KURZAUFENTHALTE
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BESUCHSVISUM
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GESCHÄFTSVISUM
Ein Kurzaufenthalt darf nicht länger als 3 Monate dauern. In dieser Zeit dürfen Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Allerdings können Sie natürlich bei einem Geschäftsbesuch im Auftrag einer ausländischen Firma an einer geschäftlichen Besprechung teilnehmen.
Ein Visum bekommen Sie bei der deutschen Vertretung (Konsulat oder Botschaft) im Ausland. Ob Sie ein Visum beantragen müssen und was Sie dafür brauchen, finden Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes.
Besuchsvisum
Wenn Sie ausländische Gäste einladen, die ein Besuchsvisum brauchen und über keine ausreichende Solvenz verfügen, ist es erforderlich, eine sogenannte Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abzugeben. Darin müssen Sie unter anderem erklären, dass Sie alle Kosten, die während des Besuches Ihres Gastes entstehen könnten, übernehmen. Beispielsweise, wenn Ihr Gast krank wird und dies nicht von der erforderlichen Krankenversicherung übernommen wird.
Geschäftsvisum
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer jemanden einladen möchte (z.B. zu Verhandlungen), kann auf einem Briefbogen der Firma formlos seine Bereitschaft zur Übernahme aller Kosten erklären. Die Unterschrift muss in diesem Fall beglaubigt werden. Ein Besuchs- oder Geschäftsvisum wird als "Schengen-Visum" erteilt. Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in alle Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) reisen.
Auch wenn Sie sich nur kurz in Deutschland aufhalten möchten, brauchen Sie – bis auf einige Ausnahmen – ein Visum.
FAMILIENNACHZUG
Ehe und Familie stehen in Deutschland unter besonderem Schutz des Staates (Artikel 6 des Grundgesetzes).
Das hat auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht, beispielsweise wenn es um die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln oder um den Nachzug der Familie geht.
Das Recht auf Nachzug haben:
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Ehefrau/Lebenspartnerin und Ehemann/Lebenspartner
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Minderjährige, ledige Kinder
Andere Familienangehörige (z.B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister) können nur ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, z.B. wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Das wird von der Ausländerbehörde fallbezogen geprüft und entschieden.
Für die Familienzusammenführung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören, dass die in Deutschland lebenden ausländischen Angehörigen, zu denen Sie ziehen möchten, eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, und dass die Wohnung groß genug ist. Außerdem sollte der Lebensunterhalt gewährleistet sein.
Die so zusammengebrachte Familie muss auch zusammen wohnen, nur dann kann eine Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden. Das gilt nicht für nachgezogene Angehörige, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben.
HOCHQUALIFIZIERTE
Sie zählen zu der Gruppe der Hochqualifizierten:
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Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit besonderen fachlichen Kenntnissen
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Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in herausgehobener Funktion
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Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.
Interessierte Ausländer und Ausländerinnen müssen bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ausland ein Visum beantragen.
Interessiert?
Beantragen Sie Ihr Visum.
NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS
Seit dem 1. Januar 2005 ist die Niederlassungserlaubnis der einzige unbefristete Aufenthaltstitel.
Voraussetzung ist unter anderem, eine sehr gute Integration in das soziale und wirtschaftliche Leben.
Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer
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seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
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den eigenen Lebensunterhalt sichern kann,
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mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat*,
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in den letzten drei Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt wurde (über 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe),
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als Arbeitnehmer eine Erlaubnis für die Beschäftigung besitzt,
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im Besitz der sonstigen für die dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis ist,
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über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
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Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat (*1),
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ausreichenden Wohnraum hat.
*die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis hatten.
Andere Bedingungen gelten unter anderem für:
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Ehefrau, Ehemann, Lebenspartnerin und -partner von Deutschen
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Asylberechtigte und vergleichbare Personen
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in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche
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Schwerkranke und Behinderte
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Hochqualifizierte
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Selbständige
Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis wegen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen bekommen haben, gibt es Einschränkungen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde.
Wer noch aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, muss nichts unternehmen. Sie werden automatisch in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt, wenn ein neuer Pass ausgestellt wird.
STUDIUM
Sie haben ein Studentenvisum oder studieren bereits?
Hier einige wichtige Informationen und Hinweise:
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Erwerbstätigkeit
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Wechsel der Fachrichtung, Ausbildungsstätte oder des Schwerpunktes im Studium
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Aufenthalt nach Abschluss eines Studiums
Wenn Sie ein Studentenvisum erhalten haben, aber noch nicht wissen, wo Sie studieren wollen, bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis für maximal 9 Monate inklusive der Zeit des Visums.
Diese Zeit können Sie nutzen, um sich Universitäten anzuschauen und Ihre Bewerbung vorzubereiten. Allerdings müssen Sie die schulischen Voraussetzungen haben, die für ein Studium in Deutschland gebraucht werden. Außerdem muss die Aufnahme an der Ausbildungseinrichtung realistische Aussichten haben, das heißt, Sie müssen für bestimmte Studienfächer auch den nötigen Notendurchschnitt haben.
Sind Sie in einer Hochschule eingeschrieben, haben Sie maximal zwei Jahre Zeit um die noch notwendigen Kenntnisse für Ihr Studium durch Sprachkurse, Praktika oder Studienkolleg zu erwerben. Während des Studiums bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre. Diese müssen Sie dann jeweils verlängern lassen. Ab dem 5. Fachsemester muss die Ausbildungsstätte regelmäßig bescheinigen, dass Sie die Anforderungen des Studiums, wie beispielsweise Prüfungen oder Pflichtseminare erfüllen.
Erwerbstätigkeit
Wechsel der Fachrichtung, Ausbildungsstätte oder des Schwerpunktes im Studium
Wenn Ihnen Ihr Studienfach oder der Studienschwerpunkt in diesem Fach nicht gefällt, und sie etwas anderes studieren möchten, müssen Sie sich unbedingt erkundigen, ob sie dafür eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Das gilt auch dann, wenn Sie die Hochschule wechseln wollen. Denn Ihre gültige Aufenthaltserlaubnis ist an Ihr bisheriges Studium geknüpft. Stellen Sie deshalb sicher, dass sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlieren.
Aufenthalt nach Abschluss eines Studiums
Eine Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an eine Ausbildung können Sie nur dann bekommen, wenn ein gesetzlicher Anspruch, z.B. durch eine Eheschließung, eingetreten ist oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt, z.B. weil festgestellt wurde, dass dies der Wirtschaftsförderung dient.
Ausnahme: Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bekommen, wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen und einen dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben. Für die Suche nach einem solchen Arbeitsplatz können Sie eine Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr erhalten, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist.
ARBEITSERLAUBNIS
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland arbeiten möchten, brauchen eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde, die über die Auflage zur Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Entscheidend ist, dass Sie einen Gewinn erzielen möchten, oder dass Sie für Ihre Arbeit bezahlt werden (müssten).
Die Arbeitsagentur stellt keine Arbeitserlaubnis aus. In bestimmten Beschäftigungsfällen ist allerdings ihre Stellungnahme einzuholen, an die die Ausländerbehörde gebunden ist.
In jedem Visum, jeder Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis steht, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Bei einigen Aufenthaltstiteln ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt: Das ist z.B. der Fall bei Inhaberinnen und Inhabern von
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Niederlassungserlaubnissen und
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einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug
Für andere Aufenthaltstitel gelten andere Verfahren. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Für Bürger und Bürgerinnen aus EU-Staaten, ihnen Gleichgestellte und ihre Familienangehörigen - siehe EU-Bürger/innen.
SELBSTSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
Haben Sie eine besondere Geschäftsidee?
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis lebenden Ausländerinnen und Ausländern erlaubt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Es besteht ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis.
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Die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
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Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert.
Hierzu ist bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Änderung der Auflage zur Aufenthaltserlaubnis zu stellen, in dem die vorgenannten Voraussetzungen ausführlich zu erläutern bzw. nachzuweisen sind. Das Antragsformular finden Sie auf der rechten Seite.
Im Ausland lebende Ausländer können über die zuständige deutsche Auslandsvertretung einen entsprechenden Visumsantrag stellen, der sodann der Ausländerbehörde zum Zwecke der Prüfung der Zustimmung weitergeleitet wird, in deren Bereich der Antragsteller seinen künftigen Wohnsitz (nicht Firmensitz) nehmen will.
Nach Zustimmung und Visumserteilung kann die Einreise erfolgen. Danach ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzkommune vorzunehmen und die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Nähere Angaben zur selbständigen Tätigkeit sind dem Gesetzeswortlaut des § 21 des Aufenthaltsgesetzes zu entnehmen.