top of page

IHR AUFENTHALT BEI UNS

– nach dem Zuwanderergesetz.

Das Zuwanderungsgesetz regelt alle Angelegenheiten, die mit der Einreise und dem Aufenthalt in Deutschland zu tun haben:

Es steuert und begrenzt die Zuwanderung, regelt Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet und die Integration von Bürgern und Bürgerinnen der Europäischen Union (EU) sowie Ausländern und Ausländerinnen.

Das Zuwanderungsgesetz besteht aus

  • Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), welches die Rechtsstellung der Bürger und Bürgerinnen der EU, der EWR-Staaten, der Schweiz sowie deren Familienangehöriger regelt
     

  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in dem Sie die rechtlichen Grundlagen für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen finden.
     

Auf Flüchtlinge findet das Asylverfahrensgesetz (AsylG) Anwendung; teilweise gelten auch die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.

EUBürger

SIE SIND BÜRGER/IN DER EU?

Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern regelt den Aufenthalt in Deutschland für Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftraumes sowie für deren Familienangehörige.

  • Freizügigkeitsberechtigte Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union (Unionsbürger) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) brauchen für ihren Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
     

  • Eine Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechtes stellt Ihnen das EU-Büro der Ausländerbehörde automatisch aus. Sie müssen also keinen Antrag stellen. In dieser Bescheinigung ist Ihr Pass oder Ihr Personalausweis vermerkt und gilt nur in Verbindung mit diesen Papieren, die sie deshalb immer bei sich tragen sollten.
     

  • Familienangehörige, die selbst nicht Bürger oder Bürgerin der EU/EWR sind, erhalten automatisch eine Aufenthaltskarte. Dazu gehören: Ehegatten und Kinder bis zum 21. Lebensjahr sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers/der Unionsbürgerin sowie des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.
     

  • Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen von Deutschen gelten die gleichen Vorschriften, wie für Lebenspartner/innen von Deutschen. Nähere informationen können Sie im EU-Büro der Ausländerbehörde erhalten.
     

  • Freizügigkeitsberechtigte Unions-/EWR-Bürger und Bürgerinnen sowie ihre Familienangehörigen brauchen zur Aufnahme einer Erwerbstärigkeit keine Arbeitserlaubnis.

​Diese Regelungen gelten auch für Schweizer Staatsangehörige. 

Für Angehörige der "neuen" EU-Staaten (außer Malta und Zypern) ist zusätzlich folgendes zu beachten:

  • Unionsbürger und -bürgerinnen aus den neuen EU-Staaten genießen volle Freizügigkeit nur z.B. als selbstständige Erwerbstätige oder als Studenten/Studentinnen.
     

  • Arbeitnehmer/innen müssen eine Arbeitsgenehmigung beantragen, können dies aber auch nach ihrer Einreise tun. Wenn Ihnen eine Stelle angeboten wird, stellen Sie einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Arbeitsagentur, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz hat.
     

  • Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht wird erst ausgestellt, wenn Sie eine Arbeitserlaubnis-EU von der Arbeitsagentur bekommen haben. Das Gleiche gilt auch für Ihre mit Ihnen in Deutschland lebenden Familienangehörigen.

Übergangsregelungen: Wer noch eine vor dem 1. Januar 2005 nach "altem" Recht erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, muss nichts unternehmen. Sie gilt "automatisch" fort. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bekommen Sie mit der Ausstellung eines neuen Passes.

FLÜCHTLINGE

IHR AUFENTHALT ALS FLÜCHTLING

Definition Flüchtling:

Flüchtlinge sind Menschen, die aus ihrem Land fliehen mussten.

Sie wurden wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt oder mussten damit rechnen.

Um als ausländischer Flüchtling in Deutschland anerkannt zu werden, ist die Stellung eines Asylantrages erforderlich.

Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

hier die Liste der Außenstellen des BAMF s


In der Ausländerbehörde ist es nicht möglich, einen Asylantrag zu stellen. Dafür ist  NUR das  BAMF zuständig.

Quelle: https://www.asyl.net/themen/asylrecht/

Schutzformen:

Das "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951", genannt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), ist ein völkerrechtliches Abkommen. Es bestimmt, wer als "Flüchtling" im rechtlichen Sinne anzusehen ist und welche Rechte Flüchtlinge genießen. Insbesondere ist darin das völkergewohnheitsrechtliche "non-refoulement" Gebot verankert, wonach Personen nicht in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihnen Verfolgung droht. Eine Person hat nach der GFK die Flüchtlingseigenschaft inne, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer "Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff ist somit zu unterscheiden von der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs - so sind Personen, die vor Krieg, Hungersnot oder Naturkatastrophen fliehen, nicht notwendigerweise Flüchtlinge im Sinne der GFK. Für sie kommt aber möglicherweise eine andere Schutzform in Frage.

Auf Ebene der EU wurden diese Vorgaben in der Qualifikationsrichtlinie übernommen. In Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland im Asylgesetz geregelt (siehe dazu die §§ 3 bis 3e AsylG). Das BAMF prüft sie im Rahmen des Asylverfahrens.

Der Flüchtlingsschutz wird gemeinsam mit dem subsidiären Schutz als "internationaler Schutz" bezeichnet.

Quelle: https://www.asyl.net/themen/asylrecht/

  • Der subsidiäre Schutz  

Die EU-Qualifikationsrichtlinie hat 2004 den Schutz auf europäischer Ebene um das Konzept des subsidiären Schutzes erweitert. Dieser erfasst Personen, die – unabhängig vom Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale – der Gefahr eines „ernsthaften Schadens“ durch bestimmte Menschenrechtsverletzungen unterliegen. Darunter fallen

  • die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung,

  • die Gefahr der Todesstrafe sowie

  • die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes zu werden.

Der subsidiäre Schutzstatus kann somit besonders auch für Personen in Frage kommen, die aus einem Kriegsgebiet geflohen sind, aber nicht die Voraussetzungen der GFK erfüllen.

Wie beim Flüchtlingsschutz ist Voraussetzung für die Schutzzuerkennung, dass die betroffene Person keinen internen Schutz im Herkunftsland erlangen kann. Auch die Ausschlussgründe beim subsidiären Schutz sind ähnlich wie bei der Flüchtlingseigenschaft.

Quelle: https://www.asyl.net/themen/asylrecht/

  •  Recht auf Asyl (GG)

Neben den internationalen bzw. europäischen Schutzformen besteht in Deutschland auch ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG). Dessen Anwendungsbereich wurde jedoch in den 90er Jahren im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses durch eine Verfassungsänderung so weit eingeschränkt, dass es kaum noch zur Anwendung kommt.

So kann sich eine Person bereits dann nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wenn sie aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG). Zu den sicheren Drittstaaten zählen die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz (siehe § 26a Abs. 2 AsylG und Anlage I zum AsylG). Da somit sämtliche Nachbarstaaten Deutschlands als sichere Drittstaaten gelten, sind fast alle Asylsuchenden, die auf dem Landweg einreisen, vom Asylrecht nach dem Grundgesetz ausgeschlossen.

Quelle: https://www.asyl.net/themen/asylrecht/

  • Die Abschiebungsverboteformen des Bleiiberechts

Diese können festgestellt werden, wenn die drei anderen Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz - nicht in Frage kommen. Das BAMF prüft diese Abschiebungsverbote auch im Rahmen das Asylverfahrens.

Dabei handelt es sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, da sie sich auf Gefahren beziehen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Daneben gibt es noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die jedoch nicht das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens feststellt, sondern die Ausländerbehörde, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt (siehe § 60a AufenthG).

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG
Eine Person darf nicht abgeschoben werden, wenn ihr dadurch die Gefahr einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte droht (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Zwar umfasst dies im Prinzip einen sehr weiten Katalog an Menschenrechten, allerdings hat die Rechtsprechung das Konzept erheblich eingeschränkt. In der Praxis ist hier hauptsächlich das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) von Bedeutung.

BAMF und Gerichte gehen teilweise von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, wenn die Lebensbedingungen für einzelne Schutzsuchende aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Unter solchen Umständen könnte dann aber vom vorrangigen subsidiären Schutz auszugehen sein, wobei die Abgrenzung umstritten ist.

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG
Eine Person darf schließlich nicht abgeschoben werden, wenn ihr im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Diese Regelung kann etwa zur Anwendung kommen, wenn einer Person im Fall einer Abschiebung erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies gilt jedoch nur für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheiten, die sich durch die Abschiebung akut zu verschlechtern drohen. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in Deutschland gleichwertig ist, und es ist ausreichend, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Der Anwendungsbereich der Regelung wurde durch die Rechtsprechung und schließlich durch die Gesetzesverschärfung Anfang 2016 (sog. Asylpaket II) stark eingeschränkt.

Quelle: https://www.asyl.net/themen/asylrecht/

Einbürgerung

EINBÜRGERUNG

​Die Einbürgerung erfolgt in Deutschland durch die Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde und führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Einbürgerung steht in der Regel am Ende einer erfolgreichen Integration und ist daher an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; diese Einbürgerungsvoraussetzungen hat Deutschland gesetzlich geregelt und können im Staatsangehörigkeitsgesetz nachgelesen werden.

Ob jemand die in seinem Fall geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann wegen der vielfältigen Umstände im Leben eines jeden einzelnen Menschen letztlich nur individuell im Rahmen eines formellen Einbürgerungsverfahrens durch die Verwaltungsbehörde geprüft und festgestellt werden.


Das Einbürgerungsverfahren wird mit einem Einbürgerungsantrag eingeleitet. Für diesen Einbürgerungsantrag existiert wegen der Notwendigkeit bestimmter Informationen ein ganz bestimmter Vordruck, den Sie sowohl bei der Verwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde als auch bei der Einbürgerungsbehörde erhalten können.

bottom of page